Viele Menschen, ein paar im Rollstuhl, stehen vor einem Gebäude und jubeln

Oslo Abkommen - das Verbot von Streumunition

2010 trat das sogenannte Oslo-Abkommen, wie das Verbot von Streumunition auch genannt wird, in Kraft. Seitdem ist die Waffengattung Streubomben für die Mitgliedsstaaten des Abkommens verboten. Vorangegangen waren sechs Jahre intensiver Kampagnenarbeit durch die Zivilgesellschaft und intensive Verhandlungen mit der internationalen Staatengemeinschaft.

Zuletzt aktualisiert: 15.12.23

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Wenn Sie sich weiter informieren möchten:

Der Oslo-Vertrag war und ist eine große Hoffnung für die vielen Opfer dieser grausamen Waffen. Im Geiste der Konvention werden nicht nur die Menschen als Opfer verstanden, die durch Streumunition getötet oder verletzt wurden, sondern auch ihr Umfeld und ihre Familien, die ebenfalls massiv von den Folgen des Unglücks betroffen sind.

Außerdem sollen die Überlebenden und die anderen Betroffenen in die Entscheidungen über Hilfsprogramme einbezogen werden. Diese zukunftsweisenden Regelungen zur Opferhilfe waren stark von der Erfahrung und Expertise von Handicap International beeinflusst worden, die wir im Oslo-Prozess immer wieder eingebracht haben.

    Erläuterung der wichtigsten Artikel des Streubombenverbots

    Artikel 1: Allgemeine Verpflichtungen 

    • Verbot des Gebrauchs, Handels, Umschlags und der Lagerung von Streubomben
    • Niemanden bei einer den Vertragsstaaten verbotenen Aktivität unterstützen, dazu ermutigen oder veranlassen.

    Artikel 3: Zerstörung der Lagerbestände 

    • Gelagerte Streumunition muss unter der Zuständigkeit oder Aufsicht des Vertragsstaates so bald wie möglich und spätestens bis acht Jahre nach dem Inkrafttreten der Konvention für diesen Staat vollständig zerstört sein.

    Artikel 4: Räumung  

    • Von Blindgängern kontaminierten Flächen müssen unter der Zuständigkeit oder Aufsicht des Vertragsstaates so bald wie möglich und bis spätestens 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Konvention für diesen Staat geräumt sein. 
    • Staaten, die in der Vergangenheit Streumunition eingesetzt haben, haben eine besondere Verantwortung, technische und/oder finanzielle Unterstützung zur Kampfmittelräumung der betroffenen Gebiete bereitzustellen, auch wenn diese Gebiete nicht unter ihre Zuständigkeit oder Kontrolle fallen. Vor allem müssen sie die technischen Daten freigeben, die die Orte und Details von Angriffen beinhalten.

    Artikel 5: Opferhilfe 

    • Alle Komponenten der Opferhilfe werden berücksichtigt: Datensammlung, medizinische Versorgung, physische Rehabilitation, psychologische Unterstützung, soziale und ökonomische Inklusion, Gesetze und Politikinhalte zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung.
    • Betroffene Staaten müssen zur Opferhilfe einen Aktionsplan entwickeln, der sich an präzise Kriterien hält. In diesem Prozess müssen die Opfer und Opferverbände einbezogen werden.

    Artikel 6: Kooperation und internationale Zusammenarbeit

    • Jeder Vertragsstaat, der in der Lage dazu ist, unterstützt andere Vertragsstaaten bei allen Maßnahmen, die in der Konvention über Streubomben vereinbart wurden.

    Artikel 7: Maßnahmen zur Transparenz

    • Vertragsstaaten müssen einen jährlichen Bericht zum Stand der Umsetzung der Konvention vorlegen.

    Die Erfolge der Streubombenkonvention: 2010 - 2020

    Die Konvention hat einen langen Weg zurückgelegt, seit sie am 30. Mai 2008 in Dublin, Irland, verabschiedet wurde. Einige besonders wichtige Faktoren und Kräfte haben zu ihrem Erfolg beigetragen:

    Politischer Wille, Streubomben weltweit zu ächten

    An erster Stelle stehen das politische Interesse und der gute Wille, die den beschleunigten Oslo-Prozess zur Schaffung der Konvention vorangetrieben haben. Viele Staaten sind nach wie vor sehr engagiert. Sie möchten humanitären Probleme angehen, die durch Streumunition verursacht werden, sowohl zum Zeitpunkt des Angriffs als auch durch die zurückgelassenen explosiven Überreste.

    Ein weiteres Beispiel für den politischen Willen ist die Geschwindigkeit, mit der die Staaten die Konvention ratifizierten. So konnte sie bereits 19 Monate, nachdem sie im Dezember 2008 zur Unterzeichnung aufgelegt worden war, in Kraft treten. Allerdings hat die Geschwindigkeit stark nachgelassen. Jährlich treten nur noch 1-2 Staaten bei. Wenn überhaupt.

    Eine produktive Gemeinschaft

    Ein zweiter Faktor für den Erfolg der Konvention ist die engagierte Unterstützung durch eine enge Gemeinschaft von Staaten, UN-Organisationen, Institutionen wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Cluster Munition Coalition (CMC) von Nichtregierungsorganisationen (NGOs).

    Diese Akteure treffen sich regelmäßig zwischen den jährlichen Treffen der Konvention in Genf, um die Aktivitäten zu verfolgen. Sie werden von einem jährlich wechselnden Präsidenten geleitet und von einer kleinen, aber produktiven Implementierungsunterstützungseinheit unterstützt. In den letzten Jahren hat die Gemeinschaft der Konvention ein kompliziertes Geflecht innovativer Mechanismen und Praktiken geschaffen, die darauf abzielen, die Umsetzung zu lenken, die Koordination zu erleichtern und Fragen der Einhaltung der Konvention auf kooperative Weise anzugehen.

    Diese Arbeit stützt sich in hohem Maße auf Akteure, die auf nationaler Ebene tätig sind, um Bedenken auszuräumen und ausstehende Verpflichtungen weiterzuverfolgen, wie z.B. regionale Workshops zur Bewusstseinsbildung, Anleitung zu innerstaatlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Durchsetzung der Bestimmungen der Konvention, Weiterverfolgung zur Sicherstellung einer rechtzeitigen Transparenzberichterstattung und die Bereitstellung finanzieller und technischer Unterstützung für Staaten, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Räumung und Vernichtung von Lagerbeständen Probleme haben.

    Vertragsstaaten halten sich an das Verbot.

    Es gab noch nie einen Fall oder auch nur den Verdacht, dass ein Vertragsstaat Streumunition verwendet oder herstellt. Diese Einhaltung wird durch spezifische Umsetzungsgesetze verstärkt, die einige Vertragsstaaten erlassen haben, um die Bestimmungen der Konvention mit strafrechtlichen und steuerlichen Sanktionen durchzusetzen. Die überwältigende Mehrheit der Vertragsstaaten hat ihre ersten Transparenzberichte für die Konvention vorgelegt, in denen sie Maßnahmen zur Umsetzung und Förderung der Konvention darlegen.

    Sie müssen aber noch wichtige Schritte gehen

    Es sind jedoch noch weitere Anstrengungen nötig, um sicherzustellen, dass alle Vertragsstaaten ihre rechtlichen Verpflichtungen aus der Konvention erfüllen. 

    Stigmatisierung von Streumunition

    Ein dritter und letzter Faktor für die anhaltende Attraktivität der Konvention ist die wachsende Stigmatisierung des Einsatzes, der Produktion, der Weitergabe und der Lagerung von Streumunition durch jeden Akteur unter allen Umständen. Dutzende Staaten, die der Konvention nicht beigetreten sind, halten noch immer Streumunition gelagert. Doch nur sehr wenige Staaten setzen sie tatsächlich noch ein.

    Kritik an der Streubomben-Konvention

    Der Vertrag über das Verbot von Streumunition wird in seinem Kernstück – dem völligen Verbot von Einsatz, Produktion, Lagerung und Transfer von Streumunition und der Unterstützung von Einsätzen anderer – verletzt durch einen Artikel, der erst spät und gegen den großen Protest der Cluster Munition Coalition und vieler Länder des Südens eingebracht wurde.

    Dieser Artikel erlaubt den Vertragsstaaten bei gemeinsamen militärischen Operationen mit Nicht-Vertragsstaaten eine absichtsvolle Unterstützung von Streumunitionseinsätzen. Auch die Lagerung von Streumunition anderer Staaten, die das Verbot nicht unterzeichnen, auf dem Gebiet von Unterzeichnerstaaten wird durch diesen Artikel ermöglicht. Dennoch verpflichtet dieser Artikel des Streubombenverbots die Vertragsstaaten auch dazu, Druck auf ihrer Partner auszuüben, dass diese ebenfalls auf Streumuntion zu verzichten.

    Ein weiterer sehr kritischer Punkt in den Konvention über Streumunition ist die Ausnahmeregelung für bestimmte moderne Waffen, die mehrere Voraussetzungen erfüllen müssen, um sich in der Wirkung von Streumunition zu unterscheiden. Sie sollen u. a. gezielt eingesetzt werden können und weniger als zehn Submunitionen enthalten.

    Erfreulich war, dass der Verbotsvertrag keine Übergangsfrist für Streumunition vorsah, die laut Herstellerangaben nur eine geringe Blindgängerquote haben soll. Dies hatte die deutsche Regierung bis zuletzt vehement gefordert.

    Einige Artikel des Streubombenverbots sind nicht klar formuliert.

    Diese Artikel fordern eine besondere Aufmerksamkeit der internationalen Zivilgesellschaft

    Der Vertrag war, nach dem Landminenverbot, dem Ottawa-Vertrag, ein weiterer historischer Schritt für das internationale Völkerrecht, gerade was die Hilfe für die Betroffenen betrifft. Doch auch dieser Vertragstext ist bei weitem nicht perfekt. So beinhaltet er einige Artikel, die den Staaten Platz für Interpretationen lassen.

    Verbot von Finanzierung und Investment 

    Abschnitt 1 (c) der Konvention besagt, dass die Vertragsstaaten „niemanden bei einer den Vertragsstaaten verbotenen Aktivität unterstützen, dazu ermutigen oder veranlassen“ dürfen. Das Investieren in ein Unternehmen, das Streumunition herstellt oder damit handelt, wird von uns betrachtet als Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung einer Aktivität, die Vertragsstaaten verboten ist. 

    Einige Staaten betrachten Investitionen als bereits durch die Konvention verboten, darunter unter anderem Frankreich, Großbritannien und Norwegen. Viele vor allem europäische Staaten, wie Belgien, Luxemburg und sogar die Schweiz, haben diese Investitionen durch ein Gesetz verboten. In Deutschland gab es direkt nach Inkrafttreten des Oslo-Vertrages bereits parlamentarische Initiativen und Gesetzesvorlagen, unter anderem von der SPD, die damals noch in der Opposition war – doch die deutsche Regierung, auch unter der Beteiligung der SPD, hat Investitionen in die Hersteller von Streumunition noch immer nicht verboten.

    Definition von Streubomben 

    Waffen, die nicht unter diese Kategorie fallen:

    • Munition mit Submunition, die schwerer ist als 20 kg.
    • Munition, die die Auswirkungen und Risiken von Blindgängern vermeidet, indem sie bestimmte technische Kriterien erfüllt (weniger als 10 Submunitionen pro Behältnis, jede mit einem Mindestgewicht von 4 kg, mit dem Ziel, nur ein Objekt ausfindig zu machen und nur ein Objekt zu treffen, ausgestattet mit einem elektronischen Selbstzerstörungs- und Selbstdeaktivierungsmechanismus)

    Diese Waffen stellen nur einen kleinen Teil der weltweit gelagerten Streumunition dar. 

    Artikel 3: Rückhaltung von Streubomben

    • Vertragsstaaten haben das Recht, Streubomben zu behalten oder anzuschaffen, um die Räumung von Blindgängern zu üben und ihre Verteidigungskapazitäten zu testen, wenn sich das auf eine „minimalste, zu diesen Anlässen notwendige Anzahl“ beschränkt.

    Artikel 21: Kompatibilität

    • Vertragsstaaten können an gemeinsamen Militäreinsätzen mit Nicht-Vertragsstaaten, die Streubomben einsetzen dürfen, teilnehmen.  

    Verletzung des Internationalen Humanitären Rechts

    Das Internationale Humanitäre Recht stützt sich auf vier große Grundpfeiler*, die auch in den Genfer Konventionen verankert sind. Streumunition verstößt durch ihre Konzeption gegen jedes einzelne dieser Prinzipien.

    • Das Prinzip der Unterscheidung: Die Angriffe müssen sich auf Militärs und Kriegsbeteiligte beschränken, also auf diejenigen, die das Recht haben, sich aktiv an den Kampfhandlungen zu beteiligen. Sie dürfen sich nicht gegen Personen richten, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen (zum Beispiel: ZivilistInnen, religiöse VertreterInnen, medizinisches Personal, JournalistInnen).
      Doch: weit über 90 % der bekannten Opfer von Streumunition stammen aus der Zivilbevölkerung.
    • Das Prinzip der Humanität: Der Gebrauch von Waffen, die auf natürlichem Boden schwere Langzeitschäden anrichten können, ist ebenfalls verboten.
      Doch: Bis zu 40 % der Submunitionen - manchmal sogar 100 % - explodieren nicht beim Aufprall auf den Boden und bedrohen so noch viele Jahre nach einem Krieg die Zivilbevölkerung.
    • Das Prinzip des Verbots von unnötigem Übel und Leiden: Es ist verboten, Waffen zu verwenden, die unnötigen Schaden verursachen, das heißt Schäden oder Leiden, die nicht zwingend notwendig sind, um rein militärische Ziele zu erreichen.'
      Doch: 27 % der bekannten Opfer von Streubomben sind Kinder, die schwere Verbrennungen erlitten haben oder bei einem unfreiwilligen Kontakt mit einer Submunition getötet wurden.
    • Das Prinzip der Proportionalität: Militärische Operationen müssen so durchgeführt werden, dass an der Zivilbevölkerung und an zivilen Gütern keine Verluste oder Schäden angerichtet werden, die „im Verhältnis zu dem konkreten oder zu erwartenden militärischen Nutzen extrem groß wären“.
      Doch: Streumunitionen werden über mehrere Hektar verteilt und können nicht genau auf ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet sein. Sie machen in vielen Fällen lebensnotwendige landwirtschaftliche Nutzflächen über Jahre unzugänglich.

    Die Liste dürfte klar gemacht haben, dass Streumunition eigentlich schon durch das internationale humanitäre Recht verboten sein sollte, genauso wie Landminen. Für beides gibt es jedoch mit dem Abkommen von Oslo und der Ottawa-Konvention über ein Verbot von Landminen explizite Verbotsverträge. Dank dieser Verbote ist für diese Waffengattungen nochmal explizit klargestellt, dass sie für die Mitgliedsstaaten geächtet sind. Außerdem stigmatisieren diese Verbote den Gebrauch der Waffen duch andere Staaten zusätzlich.

    *Quelle: Französisches Rotes Kreuz

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