Nach sechs Jahren intensiver Kampagnenarbeit und nach nicht einmal zwei Jahren Verhandlungen entstand in Dublin im Mai 2008 ein Vertrag, der der Waffengattung Streubomben ein Ende setzen soll. Äußerst erfreulich ist dabei, dass keine Übergangsfrist für Streumunition mit nach Produzentenangaben niedrigen Blindgängerquoten besteht. Bis zuletzt hat die deutsche Regierung vehement gefordert, dass diese so genannte "ungefährliche" Streumunition erst mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags verboten werden soll. Doch nun, da die deutsche Regierung den Vertrag im Dezember 2008 unterzeichnet hat, müssen 95 % der deutschen Bestände an Submunition sofort vernichtet werden, wenn der Vertrag in Kraft tritt.
Eine große Hoffnung für die vielen Opfer dieser grausamen Waffen sind die zukunftsweisenden Regelungen zur Opferhilfe im Vertrag, die stark von der Erfahrung und Expertise von Handicap International beeinflusst wurden. Hier werden nicht nur die Menschen als Opfer verstanden, die durch Streumunition getötet oder verletzt wurden, sondern auch ihr Umfeld und ihre Familien, die ebenfalls massiv von den Folgen des Unglücks betroffen sind – und die Opfer sollen in Entscheidungen über Hilfsprogramme einbezogen werden.
Allerdings wird der Vertrag in seinem Kernstück – dem völligen Verbot von Einsatz, Produktion, Lagerung und Transfer von Streumunition und der Unterstützung von Einsätzen anderer – verletzt durch einen Artikel, der erst spät und gegen den großen Protest der Cluster Munition Coalition und vieler Länder des Südens eingebracht wurde. Dieser Artikel bezieht sich einschränkend auf die grundlegenden Regelungen der Konvention und erlaubt den Vertragsstaaten bei gemeinsamen militärischen Operationen mit Nicht-Vertragsstaaten eine absichtsvolle Unterstützung von Streumunitionseinsätzen. Auch die Lagerung von Streumunition anderer Staaten, die das Verbot nicht unterzeichnen, auf dem Gebiet von Unterzeichnerstaaten wird durch diesen Artikel ermöglicht. Dennoch verpflichtet dieser Artikel die Vertragsstaaten auch dazu, Druck auf ihrer Partner auszuüben, ebenfalls auf diese Waffen zu verzichten, die hier als besonders grausam geächtet werden.
Ein weiterer sehr kritischer Punkt im Verbotsvertrag ist die Ausnahmeregelung für bestimmte moderne Waffen, die mehrere Voraussetzungen erfüllen müssen, um sich in der Wirkung von Streumunition zu unterscheiden. Sie sollen u. a. gezielt eingesetzt werden können und weniger als zehn Submunitionen enthalten. In diese Kategorie gehört die SMART 155 Munition, die auch die Bundeswehr im Bestand hat und die in Deutschland produziert wird.
Mehr zum Vertrag und seinen Ausnahmeregelungen:
Stand: 12/2008