Von Dr. jur. Elke Schwager
Die Konvention über Streubomben enthält das Verbot, Streubomben einzusetzen (Art. 1)[1]. Im Interesse insbesondere der USA und ihrer militärischen Partner wurde jedoch ein Artikel in die Konvention aufgenommen (Art. 21), der eine militärische Zusammenarbeit von Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten erlaubt. Unklar ist allerdings, welche Tätigkeiten ein Vertragsstaat im Fall einer militärischen Zusammenarbeit ausführen darf und welche nicht. Bei entsprechender Auslegung könnte ein Vertragsstaat die grundlegenden Verbote des Artikel 1 umgehen, was dem eigentlichen Sinn und Zweck der Konvention widerspricht.
In Artikel 21 Absatz 4 werden Tätigkeiten und Verhaltensweisen aufgezählt, die einem Vertragsstaat bei einer militärischen Zusammenarbeit verboten sind. Problematisch ist, dass erstens nicht alle Verbote aus Artikel 1 wiederholt werden, und zweitens die Formulierungen sehr eng gefasst sind. Die zentrale Frage ist daher, ob ausschließlich die Tätigkeiten verboten sind, die in Artikel 21 Absatz 4 eindeutig aufgeführt werden, oder ob auch bei militärischer Zusammenarbeit das umfassende Verbot aus Artikel 1 gilt, das jede bewusste Verwendung von Streubomben untersagt. Ein Beispiel: Nach Art. 21 Abs. 4 ist es einem Vertragsstaat verboten, den Einsatz von Streumunition durch einen Nicht-Vertragsstaat ausdrücklich anzufordern, wenn die Wahl der Munition der alleinigen Kontrolle des Vertragsstaats unterliegt. Wäre die Aufzählung der verbotenen Verhaltensweisen in Art. 21 abschließend, dann läge nur dann ein Vertragsbruch vor, wenn das „ausdrückliche Anfordern“ und die „alleinige Kontrolle“ gemeinsam gegeben sind. Deshalb könnte ein Vertragsstaat zum Beispiel ausdrücklich den Einsatz von Streumunition verlangen, wenn er nicht die alleinige Kontrolle über die Wahl der Munition hat. Dies widerspräche aber der humanitären Zwecksetzung des Vertrages. Es ist daher davon auszugehen, dass in Art. 21 nur bestimmte Verbote nochmals ausdrücklich hervorgehoben werden und die Aufzählung der verbotenen Verhaltensweisen keine abschließende ist.
Diese Auslegung wird durch die Formulierung des Artikels 21 insgesamt bestätigt. Die ersten beiden Absätze des Artikels fordern Vertragsstaaten nämlich dazu auf, Nicht-Vertragsstaaten zum Beitritt zur Konvention zu ermutigen und sie davon abzuhalten, Streumunition einzusetzen. Das Beispiel oben zeigt, dass dies nicht der Fall ist, wenn nur die Vorschriften befolgt werden, die eindeutig in Absatz 4 genannt werden. Bei einer solchen Auslegung würden sich die Vorschriften innerhalb von Artikel 21 widersprechen, was wohl kaum gewollt sein kann. Deshalb kann man davon ausgehen, dass auch bei einer militärischen Zusammenarbeit die grundlegenden Verpflichtungen aus Artikel 1 weiter gelten und die Formulierung in Artikel 21 Absatz 4 nicht dazu gedacht ist, diese einzuschränken.
Da verschiedene Vertragsauslegungen möglich sind, ist besonders wichtig, dass die deutsche Regierung mit der Niederlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung abgibt, die auch für andere Staaten richtungweisend sein könnte, indem sie den Vertrag eindeutig im Sinne seiner humanitären Zielrichtung auslegt. Ziel aller Vertragsstaaten muss es sein, den Einsatz von Streumunition auch bei militärischer Zusammenarbeit mit Nicht-Vertrags-Staaten auszuschließen.
Volltext der juristischen Stellungnahme von Dr. jur. Elke Schwager (pdf)
[1] Art. 1 Abs. 1 verbietet, Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, anderweitig zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder weiterzugeben, und jemanden zu unterstützen, ermutigen oder veranlassen, eine der verbotenen Tätigkeiten vorzunehmen.
Stand: 12/2008
